|
Terrassen müssen, soweit sie höher als 1 m sind, dieselben
Grenzabstände wie Gebäude einhalten (§ 12a, Abs. 1 NBauO). Darüber hinaus dürfen Terrassen, die parallel zur Grenze des Nachbargrundstücks verlaufen und einen geringeren Grenzabstand als 2,5 m haben sollen, nur mit der
Einwilligung des Nachbarn angelegt werden (§ 23 Nds. NachbRG ). |