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Ästhetische Beeinträchtigungen, die sich durch den ungepflegten
oder verunkrauteten Zustand eines Grundstücks für den Nachbarn ergeben können, lösen grundsätzlich keinen Anspruch auf Beseitigung aus. Es wird davon ausgegangen, daß derartige Einwirkungen nicht abgewehrt werden
können, weil sie weder eine Eigentumsbeeinträchtigung darstellen, noch den Nachbarn im Besitz seines Grundstücks stören. |